AGB's

 

AGB

Stand Januar 2007

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote des Verkäufers und für alle dem Verkäufer erteilten Aufträge ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Kostenvoranschläge und Angebote dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

IV Preis und Zahlung

1. Die Preise für komplette Maschinen gelten frei Haus inkl. Einweisung und Verpackung, jedoch ausschließlich Vorfracht. Als Vorfracht werden die Frachtkosten vom Herstellerwerk zur örtlichen Niederlassung in Rechnung gestellt. Die Anlieferung erfolgt dann frei Haus durch den örtlichen Kundendienst. Die Preise für sonstige Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Für Aufträge unter 25,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von 10,00 € erhoben.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung frei Zahlstelle des Verkäufers nach Wahl des Käufers wie folgt zu leisten: Für Lieferungen entweder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 v.H. Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Für Serviceleistungen innerhalb von 10 Tage netto.
4. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Gerät der Käufer mit der Zahlung eines Rechnungsbetrags in Verzug (§ 286 BGB), werden alle unsere noch offenen Forderungen ihm gegenüber sofort zur Zahlung fällig; außerdem sind wir berechtigt, alle noch offenen Lieferverpflichtungen von der vorherigen Zahlung (Vorauskasse) oder der Gestellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Er darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. Bestätigte Liefertermine verschieben sich ggfls. entsprechend.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterverkäufern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr für komplette Maschinen geht spätestens mit der Anlieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Einweisung übernommen hat. Die Gefahr für sonstige Lieferungen geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich die Anlieferung/der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anliefer-/Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Schecks, Wechseln oder einem Kontokorrentverhältnis vor; im letzteren Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er schon jetzt an uns ab. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, wenn der Käufer die Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
3. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag beim Verkäufer weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, damit er Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben oder Aussonderungsrechte bzw. abgesonderte Befriedigung geltend machen kann.
4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordenlichen Geschäftsgang weiter zuveraufen; dies gilt nicht, wenn sein Abnehmer auf einem Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung besteht. Beim Weiterverkauf hat er den Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes abhängig zu machen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks zu Deckung aller dem Verkäufer aus der Geschäftsverbingung entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Wird die Kaufsache mit anderer Ware oder nach Weiterverarbeitung in vermischtem oder vebundenem Zustand veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert (einschließlich MwSt.) des Liefergegenstandes, im Fall eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Abnehmer auf den anerkannten Saldo bzw. in dessen Insolvenz auf den kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, darf sie jedoch weder abtreten noch verpfänden.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, erlischt die Ermächtigung zum Forderungseinzug und kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offen legt.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Maschinen sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (Gebrauchtmaschinen: 6 Monate, Ersatzteillieferungen: 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse (z. B. Batterien, Batterieladegeräte, etc.) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Fußboden, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und die Fahrtkosten zum Anlieferungsort. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9. Bring-in-Garantie: Produkte bis zu einem Listenpreis von € 1.500,-- werden innerhalb der Garantiezeit nicht vor Ort repariert. Bei Funktionsstörungen müssen die Geräte und Maschinen zur Ausführung von Reparaturen vom Käufer in die nächstgelegene Gansow-Niederlassung gebracht oder geschickt werden. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers; unfreie Lieferungen werden nicht entgegengenommen. Bei Anerkennung von Garantieansprüchen erfolgen die Reparatur und der Rückversand für den Käufer kostenfrei.
10. Die Gewährung der Garantie über 12 Monate hinaus gilt nur in Verbindung mit 2 kostenpflichtigen Inspektionen pro Jahr;
11. Verschleißteile sind: Sauglippen, Bürsten, Pads, Kehrwalzen, Seitenbesen, Düsen, Anschluss- und Verlängerungskabel, Zubehöre für HD-Reiniger, Zubehöre für Staub- und Nass/Trockensauger, Filter, Saug- und Ablassschläuche. " .

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VIII und X entsprechend.

X. Recht des Käufers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Verkäufers

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Allgemeinen Verkaufsbedingungen vor und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Käufers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamm/Westfalen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

IP Gansow GmbH
Dreherstraße 9
59425 Unna
Info: Hotline 01801/426769

 

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